Sehr geehrter Reiseteilnehmer,

mit Ihrer Buchung bitten wir um Ihr Vertrauen für unser Reiseangebot. Dieses Vertrauen setzt die Kenntnis der gegenseitigen Rechte und Pflichten voraus. Die im Folgenden aufgeführten Reisebedingungen regeln deshalb das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen, dem Reisenden, und uns, der Quality Travel Services Germany GmbH mit der Marke Shalom Israel Reisen (im Weiteren: Veranstalter), dem Reiseveranstalter der von Ihnen gebuchten Reise. Diese Reisebedingungen werden Inhalt des mit Ihnen abzuschließenden Reisevertrages, soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart sind. Außerdem weisen wir ausdrücklich auf die Rechte der Reisenden laut Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuches hin.

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen kann, bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme, die keiner besonderen Form bedarf, durch den Veranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Reisenden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt, was auch durch Zahlung der Anzahlung, des gesamten Reisepreises oder durch Reiseantritt geschehen kann.

2. Bezahlung
2.1
 Der Veranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss (Eingang der Reisebestätigung beim Reisenden) wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung fällig. Diese beträgt 15 % des Reisepreises. Ist Bestandteil der Reise nach der Reiseausschreibung ein Flug mit einem sofort nach Buchung zu bezahlenden Flugticket, ist abweichend von Satz 2 gegen Mitteilung der ausführenden Fluggesellschaft, der Flugdaten und der Buchungsnummer eine Anzahlung von 40 % zu leisten. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8.2 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2
 Leistet der Reisende die Anzahlung und / oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten, es sei denn, es läge bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel vor.

3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt bzw. der Reiseausschreibung und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt bzw. der Ausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospekt- bzw. Ausschreibungsangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisenden
5.1
 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2
 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände am Bestimmungsort die Durchführung der Reise unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen, eine angemessenen Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3
 Der Veranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vorgesehenen Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden beim Veranstalter wie folgt berechnet:

a)      bei Flugreisen mit sofort nach der Buchung ausgestellten Flugtickets

bis zum 22. Tag vor Reisebeginn40 %
ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn50 %
ab dem 14. bis zum   7. Tag vor Reisebeginn60 %
ab dem   6. bis zum   1. Tag vor Reisebeginn75 %
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen85 %

des Reisepreises;

b)      bei allen anderen Flugreisen

bis zum 60. Tag vor Reisebeginn15 %
ab dem 59. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn20 %
ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn40 %
ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn50 %
ab dem 14. bis zum   7. Tag vor Reisebeginn60 %
ab dem   6. bis zum   1. Tag vor Reisebeginn75 %
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen85 %

des Reisepreises;

c)      bei allen anderen Reisen

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn10 %
ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn25 %
ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn40 %
ab dem 14. bis zum   7. Tag vor Reisebeginn50 %
ab dem   6. bis zum   1. Tag vor Reisebeginn60 %
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen85 %

des Reisepreises.

5.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6. Umbuchungen
Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Veranstalter bis zum 30. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Reisendem erheben. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1
 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8.2
 Bis 30 Tage vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Der Reisende kann im Falle der Kündigung durch den Veranstalter die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Kündigung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
8.3 Vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und hat bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zu erstatten.

9. Haftung des Veranstalters
9.1
 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für

  • die gewissenhafte Reisevorbereitung;
  • die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
  • die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen und Reiseausschreibungen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
  • die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

9.2 Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person
10. Gewährleistung
10.1
 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende unter Vorgabe einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sofortige Abhilfe geboten ist. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag erfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, trägt der Veranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden für höchstens drei Nächte, mit einer Ausnahmeregelung für schutzbedürftige Personen, möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.
10.2
 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3
 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Der Reisende schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4
 Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung / Anrechnung
11.1
 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

  • soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
  • soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise 4.100,- €. Liegt der Reisepreis über 1.366,- €, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
11.3
 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
11.4
 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.5
 Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen, insbesondere den Bestimmungen von Warschau, Den Haag und Guadelajara. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.6
 Hat der Reisende gegen den Veranstalter einen Anspruch auf Schadensersatz oder Reisepreisminderung, so muss er sich den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat (insbesondere gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung, EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr, EU-Verordnung über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See, EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und die EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr).

12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der vom Veranstalter eingesetzten Reiseleitung oder, wenn eine solche nicht eingesetzt und auch nicht vertraglich geschuldet ist, dem Veranstalter direkt unter der in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung angegebenen Anschrift zur Kenntnis zu geben. Die Mängelanzeige kann auch bei dem Reisevermittler erfolgen, über den die Reise gebucht wurde. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Bei Flugreisen sind nach dem Montrealer Übereinkommen Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden.

13. Verjährung, Abtretungsverbot
13.1
 Vertragliche Ansprüche des Reisenden gemäß § 651i Absatz 3 verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13.2
 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist genauso ausgeschlossen, wie deren gerichtliche Geltendmachung in eigenem Namen.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Veranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

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Stand: Januar 2023